Der deutsche Gesetzgeber hat den Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen i.S.d. StaRUG „unkomplizierter“ gestaltet als die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gleichwohl haben
Schuldner bei der Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG verschiedene Vorgaben zu beachten.
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über diese Anforderungen und geht auf die Rechtsfolgen einer solchen Anzeige sowie den sich daraus ergebenden Prüfungsauftrag des Restrukturierungsgerichts ein. Auch mit Blick auf die Evaluation des StaRUG dürften diese Themen diskutiert werden.