§ 3 InsO bestimmt, welches Insolvenzgericht örtlich zuständig ist. Der darin verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit“ ist im Laufe der Jahre durch eine umfangreiche Rechtsprechung ausgeformt worden. Für klassische Fallkonstellationen lässt sich die örtliche Zuständigkeit heute regelmäßig ohne Schwierigkeiten bestimmen.
Zunehmend an Bedeutung gewinnen jedoch atypische Konstellationen, in denen die bislang entwickelten Auslegungsmaßstäbe an ihre Grenzen stoßen. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die
über keine physischen Geschäftsräume mehr verfügen. Der Geschäftsbetrieb läuft gleichwohl weiter, die Belegschaft arbeitet dezentral oder vollständig remote, Geschäftsunterlagen werden digital in der Cloud geführt und die Geschäftsleitung agiert ortsunabhängig. Zugespitzt stellt sich damit die Frage, welches Insolvenzgericht örtlich zuständig ist, wenn etwa zwei Geschäftsführer die Geschäfte
jeweils von unterschiedlichen Orten aus leiten, während der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft laut Handelsregister in einer dritten Stadt liegt. Bei diesem Fall handelt es sich längst nicht mehr um ein theoretisches Problem, sondern um ein in der Praxis wiederholt auftretendes Phänomen.
Der vorliegende Beitrag untersucht diese Konstellationen und zeigt auf, dass eine europarechtsorientierte Auslegung des § 3 InsO unter Rückgriff auf die Wertungen des Art. 3 InsVfVO geeignet ist, bestehende Wertungswidersprüche aufzulösen und Rechtssicherheit herzustellen.