Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024, Art. 36 wurden auch Änderungen in der Insolvenzordnung vorgenommen. Hierdurch wurde Abs. 5 des § 5 InsO neugefasst und um einen zusätzlichen Abs. 6 ergänzt. Durch diese Regelung werden nunmehr alle Insolvenzverwalter in den seit 17. Juli 2024 eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, den anmeldenden Insolvenzgläubigern die Informationen eines Insolvenzverfahrens für einen elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen.
Wie mit den hierdurch entstehenden Kosten und Lasten im Rahmen der Vergütung eines Insolvenzverwalters umzugehen ist behandelt dieser Beitrag.