Die originäre Rechnungslegungspflicht ergibt sich für den Insolvenzverwalter aus § 66 Abs. 1 InsO bei Beendigung des Amtes.
Wer aber ist zur Rechnungslegung verpflichtet, wenn das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet und demnach anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt Wurde?
Überdies ist fraglich, ob § 66 Abs. 3 InsO, der eine abweichende Regelung im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan vorsieht, den Dispositionsrahmen so weit fasst, dass gänzlich auf eine Rechnungslegung verzichtet werden kann.
Beide Fragestellungen sollen nachstehend näher beleuchtet werden.