Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellt ein Verzeichnis über die Massegegenstände auf, in dem u. a. ein Pkw gelistet ist. Der Pkw
ist unstreitig Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO.
Der Insolvenzverwalter fordert den Schuldner auf, ihm den Pkw herauszugeben. Der Schuldner weigert sich nach Kräften.
2. Vorüberlegungen und Problemaufriss
Beschlagnahmewirkung und Verfügungsbefugnis
Bestandteil der Insolvenzmasse ist gem. § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Stichtagsvermögen und Neuerwerb). Es kommt demnach darauf an, ob der Schuldner Rechtsinhaber ist oder wird. § 36 Abs. 1 InsO beschränkt die Insolvenzmasse grds. auf das pfändbare Vermögen, dies mit Bedeutung im Wesentlichen für natürliche Personen. Ausnahmen sieht § 36 Abs. 2 InsO vor für den Fall eines selbstständigen Schuldners. Diese sollen aber aufgrund der Zielsetzung dieses Beitrags nicht weiter besprochen werden.