Welche Vermögenswerte Bestandteil der Insolvenzmasse sind, bestimmt sich nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 bis 3 InsO.
§ 35 Abs. 1 InsO legaldefiniert die Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Hierbei kommt es auf die Frage der Rechtsinhaberschaft des Schuldners in Bezug auf jeden einzelnen Vermögenswert an.
§ 36 Abs. 1 InsO schränkt die Insolvenzmasse (mit Bedeutung im Wesentlichen für natürliche Personen) grundsätzlich auf das pfändbare, schuldnereigene Vermögen ein. Gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gilt, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist auf einzelne Normen der ZPO, die im Insolvenzverfahren entsprechend Anwendung finden.
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