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Wipperfürth - Ausschüttung auf sonstige Masseverbindlichkeiten im Restschuldbefreiungsverfahren durch den Treuhänder? - 2025 Heft 3

In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für alle Verfahrensabschnitte wurde die Verfahrenskostenstundung gem. § 4a InsO bewilligt. Der Insolvenzverwalter hat im Insolvenzverfahren einen Pkw für 1.300 € veräußert. Im Übrigen ergab sich kein Vermögen, welches hätte verwertet werden können.

Das Hauptzollamt hat Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 100 € als sonstige Masseverbindlichkeit geltend gemacht. Diese hat der Insolvenzverwalter aufgrund der nicht gedeckten Verfahrenskosten nicht beglichen. Er hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens wurden Verfahrenskosten in Höhe von 1.800 € ermittelt. Hiervon waren 1.300 € durch die Einnahmen gedeckt, so dass Verfahrenskosten in Höhe von 500 € verblieben. Zudem standen die sonstigen Masseverbindlichkeiten in Höhe von 100 € offen.

Nach Überleitung in das Restschuldbefreiungsverfahren nahm der bis dahin erwerbslose Schuldner eine neue Vollzeitbeschäftigung auf. Hieraus ergaben sich im Laufe des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum Ablauf der Abtretungsfrist pfändbare Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.700 €. Diese wurden vom Treuhänder einbehalten.

Der Treuhänder sieht sich bei der ersten Ausschüttung nunmehr mit der Frage konfrontiert, ob er bei der Verteilung auch das Hauptzollamt als Massegläubiger im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO berücksichtigen muss.

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