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Schmittmann - Gläubigerschaft bei Forderungsanmeldungen durch die Finanzverwaltung oder die Bundesagentur für Arbeit - 2025 Heft 1

Gem. § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, also gem. § 174 Abs. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
Die Forderungsanmeldung bildet die Grundlage für die Insolvenztabelle. Der nachfolgende Beitrag erläutert, welche Besonderheiten hinsichtlich der Gläubigerstellung bei Forderungen, die die Bundesagentur für Arbeit anmeldet oder die durch die Finanzverwaltung angemeldet werden, bestehen.

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