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Schmittmann/Duda - Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe von Steuererklärungen - 2025 Heft 1

Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 155 Abs. 1 InsO unberührt.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse zu erfüllen. Neben diese Regelung zur handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung tritt die allgemeine Vorschrift des § 80 Abs. 1 InsO, wonach durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, dass zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. ...

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