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Schmittmann - Die fünf Todsünden bei der Einkommensteuer in der Insolvenzverwaltung - 2026 Heft 2

In Deutschland unterliegen rund 43 Mio. Steuerpflichtige der Einkommensteuer. Es wird zwischen der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer unterschieden. Die Lohnsteuer ist eine
Vorauszahlung auf die Jahressteuerschuld des Arbeitnehmers und wird vom Arbeitgeber im Wege des Steuerabzugs gem. §§ 38 ff. EStG einbehalten und abgeführt. Im Jahre 2025 beliefen sich das
Aufkommen der Lohnsteuer auf rund 318.332.303 TEUR und der veranlagten Einkommensteuer auf rund 78.361.330 TEUR. Das Aufkommen der Lohnsteuer minderte sich um rund 54.774.814 TEUR Kindergeld, das über die Familienkasse zur Auszahlung gelangt.

Anders als die Umsatzsteuer, die gewinnunabhängig anfällt, unterliegen der Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG die Einkünfte aus den dort genannten Einkunftsarten. Die Einkünfte sind gem.
§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn und gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten. Wird kein Gewinn erzielt oder ergibt sich kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, fällt Einkommensteuer nicht an.

Die Einkommensteuer gehört zu den sog. „nicht harmonisierten“ Steuern, da sie – anders als die Umsatzsteuer – nicht vom europäischen Recht geprägt ist. Das deutsche Umsatzsteuerrecht folgt im
Wesentlichen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006. Eine Richtlinie, die Ertragsteuern regelt, existiert nicht.

Maßgebend für die Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, das zuletzt durch Art. 29 des Gesetzes vom 4. Februar 20263 geändert
worden ist.

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