In zwei jüngeren Entscheidungen hatte sich das BVerfG mit der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Insolvenzeröffnung zu beschäftigen. Das Landgericht Hamburg vertrat in mehreren Entscheidungen über Beschwerden der Insolvenzschuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zweifelhafte Auffassung, die mögliche Unzulässigkeit der den Eröffnungsentscheidungen zugrundeliegenden Insolvenzanträge hindere die Verfahrenseröffnung nicht, sofern vom Insolvenzgericht lediglich das Vorliegen eines Insolvenzgrundes festgestellt sei. Das BVerfG erkennt dies Auffassung als willkürlich und erinnert letztlich daran, dass die Insolvenzordnung eine Insolvenzeröffnung von Amts wegen grundsätzlich nicht vorsieht.
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