Die in § 58 InsO geregelte insolvenzgerichtliche Aufsicht ist teilweise ein „Dunkelfeld“, da nach wie vor eine (gesetzliche) Berufsordnung für Insolvenzverwalter*innen fehlt. Der Verfasser zeigt mit Praxisbeispielen Reichweite, Streitfragen und mögliche Sanktionsmechanismen in diesem Themenbereich auf.