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Rehfeldt - Zur Prozessführung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase: Wer gegen wen und vor allem: wovon? - 2026, 204 (Heft4)

Die Rolle des Treuhänders ist im Vergleich zu der des Insolvenzverwalters im Gesetz wenig ausführlich beschrieben. Hauptsächliche Pflicht ist dabei die Verteilung des erlangten Geldes an die
Insolvenzgläubiger, eine pauschale Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis kommt dem Treuhänder gerade nicht zu. Die damit eher passiv angelegte Rolle setzt aber eine zu verteilende Vermögensmasse voraus.
Diese generiert sich aus den abgetretenen Forderungen des Dienstverhältnisses des Schuldners (§ 287 Abs. 2 InsO) und den sonstigen, durch den Schuldner abzuführenden Beträgen (§§ 295 S. 1 Nr. 2,
295a Abs. 1 InsO). Allerdings ist hier ein reibungsloses Verfahren nicht garantiert. Der Drittschuldner kann gar nicht, zu gering oder weiterhin an den Schuldner leisten, der Schuldner kann ebenfalls gebotene Zahlungen unterlassen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, inwieweit der Treuhänder seine passive Rolle zugunsten der Insolvenzgläubiger verlassen und aktiv die entsprechenden Zahlungen beitreiben kann. Auch die Frage der Finanzierbarkeit dieser Prozesse bedarf einer genaueren Betrachtung.

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