4. Materielle Beanstandungen (hier die Anwaltsleistungen)
Im ersten Teil der Reihe wurden die formalen Mängel beleuchtet und im zweiten Teil wurde die Verwertungskontrolle beleuchtet. Im dritten Teil soll die Dienstleistungskontrolle beleuchtet werden. Dies erfolgt in drei Unterabschnitten. Der erste Abschnitt beschäftigt sich mit der Delegation von Anwaltsleistungen, während im zweiten Teil die Delegation der Steuerberatungsleistungen im Mittelpunkt steht und im letzten Abschnitt die Delegation der weiteren Dienstleister betrachtet wird.
Wie schon in den vorhergehenden Abschnitten werden typische Fälle aufgeführt, die immer wieder Anlass zu Monierungen geben. Die Beanstandung im
Rahmen einer Schlussrechnungsprüfung kann zum Teil leicht vermieden werden, wenn im Vergütungsantrag eine Begründung für das Handeln aufgezeigt
wird, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen. Im Rahmen der Dienstleistungsprüfung können derartige Leistungen relativ leicht überprüft werden,
wenn im System einer doppelten Buchführung gearbeitet wird, denn hier sollten alle Rechtsanwaltsleistungen auf einem gesonderten Konto
erfasst werden. Dieses Konto muss nur belegmäßig abgeglichen werden und so ist schnell ersichtlich, ob Anwaltsleistungen zu Recht mandatiert worden sind
oder nicht.
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