Bereits am 17.7.2024 sind Änderungen des § 5 Abs. 5 InsO in Kraft getreten, welche so manchen Insolvenzsachbearbeiter vor erhebliche Herausforderungen
gestellt haben und auch weiterhin stellen. Die Informationspflicht der Gläubiger mittels einem Gläubigerinformationssystem erfordert den Upload zahlreicher
Dokumente. Alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte und alle die Forderung des Gläubigers betreffenden Unterlagen müssen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat im GIS den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, die eine Forderung angemeldet haben.
In diesem Beitrag soll es jedoch um eine spezielle neue Regelung in § 5 Abs. 5 InsO gehen.
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