Das am 1.1.2021 in Kraft getretene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) hat in den ersten fünf Jahren seiner Geltung mutmaßlich mehr Beiträge im Schrifttum als Entscheidungen von Restrukturierungs- und (Rechts-)Beschwerdegerichten hervorgebracht.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Gesetz ist erstmals im Jahr 2026 ergangen (BGH v. 23.4.2026 – IX ZB 18/25). Trotz der jahrzehntelangen Diskussion der Frage, ob neben der
Insolvenzordnung mit den Möglichkeiten eines Insolvenzplan- und Eigenverwaltungsverfahrens ein Bedürfnis besteht, ein weiteres Sanierungsverfahren im Vorfeld des Insolvenzverfahrens einzuführen, die der Gesetzgeber letztlich mit der Verabschiedung des StaRUG beendet hat, sind die Anwendungsfälle des StaRUG eher überschaubar geblieben. Die Entwicklung des Gesetzes nach seinem Inkrafttreten erinnert sehr stark an das Schicksal des im Jahr 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, dessen Bestimmungen angeblich dringend erforderlich waren, um die insolvenzrechtlichen Probleme von Konzerninsolvenzen zu lösen, das aber zwischenzeitlich wieder weitgehend in der Versenkung verschwunden ist. Dementsprechend sind veröffentlichten Entscheidungen zum StaRUG auch nur sehr spärlich gesät. Bei der Betrachtung einiger dieser Entscheidungen, auf die nachfolgend näher eingegangen werden soll, zeichnet sich ein Bild ab, das eher auf einen Abwehrkampf der Restrukturierungsgerichte gegen die Anerkennung von Restrukturierungsvorhaben schließen lässt, als auf die Bereitschaft, der Restrukturierung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens eine Chance zu geben.
Konstruktive Entscheidungen, die das Verfahren voranbringen, stellen die Ausnahme dar. Obwohl es nach Zulassung des vorgerichtlichen Sanierungsverfahrens eigentlich der Entscheidung der Gläubiger obliegen sollte, ob sie mit einer Sanierung einverstanden sind, ist häufig zu beobachten, dass Gerichte der Sanierung schon im Vorfeld einen Riegel vorschieben wollen.
Dies weckt Zweifel an einem Verfahren, das sich eigentlich in einem möglichst gerichtsfernen Rahmen bewegen sollte.