Die Delegationen in einem Insolvenzverfahren stellen mittlerweile das Herzstück der materiellen Prüfung der Schlussrechnung dar, insbesondere aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie verkörpern einerseits die Freiheit des Insolvenzverwalters bezüglich der Art und Weise der Verfahrensabwicklung, können aber andererseits eine Doppelbelastung der Insolvenzmasse hervorrufen. Diese Doppelbelastung ergibt sich, wenn Tätigkeiten, die delegiert wurden, bereits mit der Honorierung des Insolvenzverwalters nach der InsVV abgegolten sind. Die Behandlung von Delegationen ist schwierig. Sie ist vor allem eine „missliebige“ Einzelfallentscheidung, die eine fundierte Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des konkreten Falles verlangt. Sie setzt Kenntnis der rechtlichen Systematik voraus und erfordert darüber hinaus, Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Eine (nur) schematische Beurteilung verbietet sich.