A wie Abführungspflicht
Nach einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners trifft diesen eine Pflicht zur Abführung eines fiktiv pfändbaren Einkommensanteils, §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 295a InsO.
B wie Bestimmung des Abführungsbetrags
Der fiktiv pfändbare Einkommensanteil ist grds. vom Schuldner zu bestimmen, §§ 35 Abs. 2, 295a InsO.
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