Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die aus der Aufdeckung stiller Reserven resultierende Ertragssteuer in verschiedensten Konstellationen als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO qualifiziert. Bereits im Rahmen der Sachverständigentätigkeit wird sich der (spätere) Insolvenzverwalter mit stillen Reserven beschäftigen müssen, sind diese nämlich bei der Prüfung des Vorliegens einer Überschuldung aufzudecken. Nachdem der durchschnittliche Kaufpreis für Bestandsimmobilien seit Mitte 2022 stark gesunken ist, normalisierte sich dieser in der ersten Jahreshälfte 2024 und stieg sogar leicht an. Im Hinblick auf diese Entwicklung lohnt sich eine genaue Bewertung etwaiger Bestandsimmobilien unter der Berücksichtigung der aktivierten Bilanzwerte.