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Heindorf-Knipp - Aussagepflichten des Schuldners gegenüber dem Sachverständigen im Insolvenzverfahren??? - 2026 Heft 2

Mit Zulässigkeit des Insolvenzantrages treffen den Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 20, 97 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift des § 97 InsO sichert eine sachgerechte und effektive  Durchführung dieses Verfahrens, indem der Schuldner zur Aufklärung über seine wirtschaftliche und rechtliche Situation verpflichtet wird. Fehlt es an Auskünften oder an der Mitwirkung des Schuldners, ist die Ermittlung der Rechtslage und die Verwertung seiner Vermögensverhältnisse zumeist erschwert. Denkbar und nicht selten vorkommend ist die Erfüllung von Straftatbeständen wie der Insolvenzverschleppung, dem Bankrott (§ 283 StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) oder dem Betrug (§ 263 StGB). Um den Schuldner hinsichtlich solcher Taten vor einer Selbstbelastung zu schützen, steht ihm nicht nur ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 55 StPO, 384 Nr. 2 ZPO), sondern auch eine Privilegierung durch die Vorschrift des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO zu, die eine
Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung des Schuldners ermöglicht. § 97 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmt die Aufklärungspflicht des Schuldners ausdrücklich
gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und durch Anordnung des Gerichts auch der Gläubigerversammlung. Von dem Wortlaut unberührt bleibt indes der Sachverständige. Dies wirft die praxisrelevante  Frage auf, ob der Schuldner gegenüber dem Sachverständigen zur Auskunft verpflichtet ist, ohne zugleich den Selbstbelastungsschutz des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO zu genießen. Im Folgenden wird dargestellt, ob und unter welchen Umständen der Sachverständige von dem Schutzbereich und dem zugehörigen Beweisverwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO erfasst wird, oder/und ob dem Schuldner in dieser Hinsicht ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

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