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Heindorf - Die Herausgabe von im Strafverfahren sichergestellten Sachen an den Insolvenzverwalter nach § 111n StPO - 2024 Heft 2

Nicht selten gehen insolvenzrechtliche Verfahren unmittelbar einher mit strafrechtlichen Ermittlungen im Hinblick auf insolvenzstrafrechtliche Straftatbestände. Insbesondere wird in vielen Fällen durch die Staatsanwaltschaften wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO, Bankrott gem. § 283 StGB, Verletzung der Buchführungspflicht gem. § 283b StGB oder wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB, sowie wegen Betrug gem. § 263 StGB ermittelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft von Amts wegen über jedes eröffete Insolvenzverfahren und jeden mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrag durch das zuständige Insolvenzgericht informiert wird, selbst wenn kein Anfangsverdacht einer Insolvenzstraftat besteht. Geregelt ist diese Informationspflicht in den bundeseinheitlichen Justizverwaltungsanordnungen  unter der Überschrift „Mitteilungen in Zivilsachen“ (MiZi).

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