In verschiedenen Situationen stellt sich heraus, dass mehr als Insolvenzmasse verteilt werden könnte als bei Aufhebung des Verfahrens vorhersehbar war oder
hat realisiert werden können. Gründe hierfür können sein, dass ein Vermögenswert der Insolvenzmasse noch nicht hat verwertet werden können oder dieser dem Insolvenzverwalter bislang völlig unbekannt war. Mit der Aufhebung des Verfahrens erhält der Insolvenzschuldner das Recht zurück, über sein Vermögen, damit
auch über eine noch vorhandene Insolvenzmasse (arg. § 215 Abs. 2 InsO) zu verfügen. Dies kann zum Vorteil der Insolvenzgläubiger durch eine Anordnung
einer Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO geändert werden.
Dieser Beitrag behandelt die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung und die bei der Durchführung zu beachtenden Punkte. Er wird durch einen
Beitrag zur gesonderten Vergütung des Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung gem. § 6 Abs. 1 InsVV ergänzt werden.
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