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Graeber - Vergleich der Entwicklungen von Regelvergütung, Gerichtskosten und Ministerbesoldung seit 1999 - 2025 Heft 2

Insolvenzverfahren soll ein Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 InsO eine angemessene Vergütung erhalten. Das Wort „angemessen“ wird zwar nur bei „Auslagen“ erwähnt, ist aber allgemein so zu verstehen, dass sowohl die Vergütung als auch die Auslagen angemessen sein müssen.

Was als angemessen gilt, regelt die Insolvenzordnung nicht. Stattdessen wurde die Bestimmung einer angemessenen Vergütung durch § 65 InsO dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz übertragen. Ein solches Ministerium existiert aktuell nicht mehr, aber es ist anzunehmen, dass diese Aufgabe in der aktuellen Legislaturperiode dem Bundesministerium der Justiz zugewiesen wurde, zu dessen Aufgaben jedoch der Verbraucherschutz nicht gehört. Dies zeigt, dass die Regierung der 20. Legislaturperiode offenbar nicht daran interessiert war, die Ressortverteilung in den Gesetzen durch eine aktualisierte Zuständigkeitsanpassungsverordnung zu spiegeln.

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