Ein Insolvenzplan wird nicht regelhaft vorgelegt, aber wenn, birgt seine Prüfung regelhaft Probleme. Besonders schuldnerseitig vorgelegte Insolvenzpläne sind „mit Vorsicht zu genießen“.
Insolvenzverwalter*innen haben gem. §§ 232 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 InsO nach Zustellung durch das Gericht Stellung zu nehmen (wie die Gläubiger auch). Durchaus häufiger werden auch Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen mit einem Insolvenzplan zu beenden versucht; Motiv ist dann meist die Erlangung rascher Restschuldbefreiung und/oder die „Erledigung“ von Forderungen nach § 302 InsO. Der Beitrag zeigt einige mögliche „Stellschrauben“ auf für die nach Praxiserfahrungen hier Problembewusstsein bestehen sollte.