Der Verfasser stellt notwendige Prüfungspunkte im Insolvenzgutachten des Privatinsolvenzverfahrens bei Stundungsgewährungsnotwendigkeit dar.
Die „Vorwirkungsrechtsprechung“
Dieser Begriff beschreibt eine Rechtssprechungsentwicklung des BGH, nach welcher bereits bei der Stundungsgewährungsentscheidung zweifelsfrei feststehende Restschuldbefreiungsversagungsgründe zu berücksichtigen und – nach entsprechender Anhörung der/des Schuldner*in hierzu – eine Stundung dann ggfs. abzulehnen ist.
Eine „Sperrfrist“ für eine neue Antragstellung erzeugt diese Ablehnung nicht, zunächst muss der/die Schuldner*in ohnehin im laufenden Verfahren nach Rechtskraft der Stundungsablehnung aufgefordert werden, einen Verfahrenskostenvorschuss einzuzahlen, erfolgt dies fristgemäß nicht, wird der Insolvenzantrag mangels Verfahrenskostendeckung (wenn anderweitige Massegenerierungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind) abgelehnt, der Restschuldbefreiungsantrag (RSB-Antrag) wird unzulässig. Es mag dann sein, dass die „Scheiternsbescheinigung“ abgelaufen ist (im Verbraucherinsolvenzverfahren) und ein neuer Anlauf zu deren Erlangung notwendig ist.