Die (nicht) rechtssichere Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren kann Haftungsgefahren für vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter*innen je nach fehlerhaftem Vorgehen zwischen § 60 InsO und § 61 InsO verwirklichen.
Hierüber verhielt sich zuletzt die BGH-Entscheidung vom 21.3.2024. Nachfolgend wird aus gerichtlicher Sicht die korrekte Vorgehensweise nocheinmal mit Praxisformulierungsbeispielen und
Abgrenzungen zu Bargeschäft und Gruppenermächtigung erläutert.
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