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Die korrekte Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV - 2024 Heft 1

In jedem Insolvenzverfahren verzichtet der Insolvenzverwalter darauf, seine Auslagen einzeln abzurechnen, wie es § 8 Abs. 1 InsVV ermöglicht. Vielmehr wird die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt. Deren Betrag ist durch den Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag zu beziffern und vorher zu berechnen. Dies erscheint einfach und das ist es auch. Aber es gibt auch Ansichten darüber, wie diese Auslagenpauschale zu berechnen ist, die der Regelung des § 8 Abs. 3 InsVV nicht entsprechen und zu nicht gerechtfertigten Nachteilen der Insolvenzverwalter führen. Dieser Beitrag soll zeigen, wie es richtig ist....

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