Mit der Reform des Pfändungsschutzkontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PkoFoG) in 2021 wurden insbesondere die Regelungen der §§ 899 bis 910 ZPO in die ZPO eingefügt. Diese bilden den 4. Abschnitt im 8. Buch der ZPO mit dem Titel „Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“. In diese Vorschriften wurden auch Regelungen aufgenommen, die sich zuvor an anderer Stelle fanden. So regelte § 850l ZPO in der alten Fassung die Möglichkeit der Anordnung der Unpfändbarkeit aller Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auf Antrag des Schuldners. Die
Regelung findet sich jetzt mit inhaltlichen Änderungen in § 907 ZPO. Diese Möglichkeit der befristeten Anordnung der Unpfändbarkeit aller Zahlungseingänge besteht im Insolvenzverfahren nicht, weil die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar ist.
Durch die Übernahme des Inhalts des alten § 850l ZPO in die neuen §§ 899ff. ZPO ist dieser Paragraph „frei geworden“ und der Gesetzgeber hat sich etwas ganz besonders Originelles einfallen lassen, um diesen neu zu füllen. Die Vorschrift regelt jetzt die „Pfändung des Gemeinschaftskontos“. Vergleichbare gesetzliche Vorschriften hierzu gab es zuvor nicht.