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Deppe - Die Prüfung von (P-Konto-)Bescheinigungen - 2024 Heft 3

Seit der Reform des Pfändungsschutzkontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz -PKoFoG in 2021 gibt es neben der allgemein als PKonto-Bescheinigung bezeichneten, von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft entwickelten Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO, weitere Bescheinigungen.

Auch Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts bzw. des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht bei Entscheidungen in Insolvenzverfahren gelten als Bescheinigung, vgl. § 904 Abs. 5 S. 2 ZPO (Nachzahlungen
von Leistungen) sowie § 905 und § 906 ZPO (Festsetzung der Erhöhungsbeträge bzw. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht). Darüber hinaus sieht das Gesetz aber auch  Pflichtbescheinigungen durch Stellen vor, die bestimmte Leistungen erbringen, § 903 Abs. 3 ZPO.

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