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Budnik: Durchlaufende Posten in der Berechnungsgrundlage - 2026 Heft 1

Ausgangspunkt für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist die Insolvenzmasse. Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ für seine Geschäftsführung.
Die für die Vergütung maßgebliche Berechnungsgrundlage wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens, auf die sich die Schlussrechnung
bezieht, berechnet (§ 63 Abs. 1 S. 2 InsO, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV). § 1 Abs. 2 InsVV definiert die dabei maßgebliche Masse und berücksichtigt zwei Grundsätze: zum einen ist das verteilungsfähige
Vermögen des Insolvenzschuldners, also die Vermögenswerte, die den Gläubigern für eine Befriedigung zur Verfügung stehen, maßgeblich für den Wert der Insolvenzmasse und zum anderen das
Vermögen, welches der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO unterliegt bzw. während des Verfahrens unterlag.

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