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Der ‚Erhalt von Arbeitsplätzen‘ wird teilweise als Zuschlagsgrund vorgebracht und auch von Insolvenzgerichten zur Grundlage einer Vergütungserhöhung
gemacht. Dieses Zuschlagsargument basiert insbes. auf der Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke/Förster. Nach ihnen soll dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV i.H.v. 25 % bis 75 % des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV zustehen, wenn in dem Insolvenzverfahren mehr als 30 % der Arbeitsplätze erhalten
wurden. ...

Der Erfolg des Insolvenzverfahrens, also die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger gem. § 1 Abs. 1 InsO, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es dem Insolvenzverwalter gelingt, die Sonderaktiva zur Masse zu ziehen. Dazu gehören neben den Haftungsansprüchen gegen die Organe insbesondere auch die insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüche gem. ...

Das Insolvenzverfahren ist gefühlt schon längst beendet. Der Schlusstermin hat stattgefunden. Die Verteilung der Insolvenzmasse ist erfolgt. Und dann das: auf dem Insolvenzsonderkonto sind zahlreiche Retourzahlungen eingegangen. „Kontoverbindung erloschen“. Oh nein! Wie werde ich das Geld nun los?...

as Akteneinsichtsrechts des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO stellt ein hohes Gut des deutschen Straf- prozesses dar. Im Hinblick auf Strafverfahren mit insolvenzstrafrechtlichem Einschlag, wie beispiels- weise Verfahren im Zusammenhang mit Tatbeständen der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO oder des Bankrotts nach § 283 StGB, dürfte auch der Insolvenzverwalter in vielen Fällen ein Interesse an der Einsicht in die Ermittlungsakte haben....

In jedem Insolvenzverfahren verzichtet der Insolvenzverwalter darauf, seine Auslagen einzeln abzurechnen, wie es § 8 Abs. 1 InsVV ermöglicht. Vielmehr wird die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt. Deren Betrag ist durch den Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag zu beziffern und vorher zu berechnen. Dies erscheint einfach und das ist es auch. Aber es gibt auch Ansichten darüber, wie diese Auslagenpauschale zu berechnen ist, die der Regelung des § 8 Abs. 3 InsVV nicht entsprechen und zu nicht gerechtfertigten Nachteilen der Insolvenzverwalter führen. Dieser Beitrag soll zeigen, wie es richtig ist....

Delegationsprobleme kommen an der Schnittstelle „Aufsichtsgrund für das Insolvenzgericht/ Vergütungsproblem“ immer wieder vor. Einerseits muss ein/e Insolvenzverwalter*in natürlich nicht „alles selber machen“ und auch nicht alles im Rahmen des Ermittlungs- und Massegenerierungsauftrages durch seine/ihre Sachbearbeiter*innen erledigen lassen. Andererseits muss das Insolvenzgericht überwachen, dass nicht unzulässig oder massekostenbelastend unnötig delegiert und gfs. dieselbe Tätigkeit zwei Mal vergütet wird. Wie ist also richtig vorzugehen?...

A wie Abführungspflicht
Nach einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners trifft diesen eine Pflicht zur Abführung eines fiktiv pfändbaren Einkommensanteils, §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 295a InsO.
B wie Bestimmung des Abführungsbetrags
Der fiktiv pfändbare Einkommensanteil ist grds. vom Schuldner zu bestimmen, §§ 35 Abs. 2, 295a InsO.
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AG Hannover, Beschl. v. 24.3.2023 – 909 IN 1106/10 – 3, ZInsO 2023, 1283

BGH, Beschl. v. 22.6.2023 - IX ZB 15/21

BGH, Urt. v. 29.6.2023 - IX ZR 152/22

Kurz visualisiert: Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Das Pfändungsschutzkonto gibt es (erst) seit dem 1. Juli 2010. Bis zum 30. November 2021 war nahezu alles in der zentralen Vorschrift des § 850k ZPO mit der Bezeichnung „Pfändungsschutzkonto“ geregelt (Ergänzende Regelunge enthielten lediglich §§ 850l, 835 Abs. 3 und 4 ZPO). Und es gab auch nur die eine, sogenannte P-Konto-Bescheinigung, die von dem Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO ausgestellt werden konnte. Hierzu wurde ein Formular von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) entwickelt, das allgemein anerkannt war und Verwendung fand. ...

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