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  • BGH, Beschl. v. 24.7.2025 - IX ZB 32/23
  • BGH, Beschl. v. 11.9.2025 - IX ZB 15/24
  • BGH, Beschl. v. 11.9.2025 - IX ZB 45/23
  • BGH, Beschl. v. 11.9.2025 - IX ZB 9/23
  • BGH, Beschl. v. 25.9.2025 - IX ZB 13/25
  • BGH, Beschl. v. 1.10.2025 - VII ZR 138/24
  • BGH, Beschl. v. 16.10.2025 - IX ZB 10/24
  • BGH, Beschl. v. 13.11.2025 - IX ZR 127/24

Ausgangspunkt für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist die Insolvenzmasse. Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ für seine Geschäftsführung.
Die für die Vergütung maßgebliche Berechnungsgrundlage wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens, auf die sich die Schlussrechnung
bezieht, berechnet (§ 63 Abs. 1 S. 2 InsO, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV). § 1 Abs. 2 InsVV definiert die dabei maßgebliche Masse und berücksichtigt zwei Grundsätze: zum einen ist das verteilungsfähige
Vermögen des Insolvenzschuldners, also die Vermögenswerte, die den Gläubigern für eine Befriedigung zur Verfügung stehen, maßgeblich für den Wert der Insolvenzmasse und zum anderen das
Vermögen, welches der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO unterliegt bzw. während des Verfahrens unterlag.

...

(Originaltext des BMJ, nur gekürzt an den …-Stellen)

„Die … pauschalierte Vergütung für berufliche … wurde zuletzt … 2019 … angehoben. Zum Ausgleich der erheblichen Inflation seit 2022 wurde mit dem Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-
Sonderzahlung für berufliche … als vorübergehende Zwischenlösung eine monatliche Sonderzahlung eingeführt, die zum 31. Dezember 2025 ausläuft.
Entsprechend dem gemeinsamen Verständnis von Bund und Ländern ist eine dauerhafte Erhöhung der …vergütung, die ab dem 1. Januar 2026 gilt, noch in dieser Legislaturperiode geboten. Das Lohn- und Preisniveau wird voraussichtlich nicht wieder auf den Stand vor Eintritt der Inflation sinken. Schon jetzt ist regional zum Teil ein erheblicher Mangel an beruflichen … festzustellen, der sich voraussichtlich ohne Anpassung der Vergütung nach dem Auslaufen des Inflationsausgleichs zum 1. Januar 2026 verschärfen wird.

..."

Die (nicht) rechtssichere Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren kann Haftungsgefahren für vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter*innen je nach fehlerhaftem Vorgehen zwischen § 60 InsO und § 61 InsO verwirklichen.

Hierüber verhielt sich zuletzt die BGH-Entscheidung  vom 21.3.2024. Nachfolgend wird aus gerichtlicher Sicht die korrekte Vorgehensweise nocheinmal mit Praxisformulierungsbeispielen und
Abgrenzungen zu Bargeschäft und Gruppenermächtigung erläutert.

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Der Weg vom sog. „Insolvenzsachbearbeiter“ zum gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter ist ohnehin steinig. In meinem speziellen Fall kam erschwerend hinzu, dass ich „nur“ Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) bin und kein Rechtsanwalt. So meinte im Jahre 2010 ein ehemaliger Arbeitgeber zu mir, dass ich kein Insolvenzverwalter werden könne, da ich schließlich kein Rechtsanwalt sei. Was diesen aber nicht davon abhielt, mich die gesamte Tätigkeit machen zu lassen.

...

Die Digitalisierung beschleunigt die Dynamik von Veränderung in nahezu sämtlichen Lebensbereichen, auch in der Justiz.

Die Vorteile digitaler Datentechnik liegen auf der Hand:
• dauerhafte Perpetuierung zu überschaubaren Kosten
• geringe Reproduktionskosten
• keine Qualitätsverluste beim Kopieren
• zentrale Bereitstellung und dezentrale Verfügbarkeit schließen sich nicht aus
• keine Rivalität; der Datenzugriff ist von beliebig vielen Personen gleichzeitig möglich
• bestmögliche Raumnutzung für die Speichermedien

Zudem ist der Datenbestand nicht sinnlich wahrnehmbar und wegen der geringen Ausmaße zahlreicher Speichermedien (Festplatte SD-Karte USBStick etc.) leicht zu verbergen. Digitalisierung ist
Virtualisierung. Eben dies und die flächendeckende Verbreitung und Vernetzung digitaler EDV-Systeme machen sie für den Wirtschaftsverkehr, aber auch für private Zwecke ausgesprochen attraktiv. Damit verbunden ist allerdings auch die Möglichkeit, relevante Informationen zu den eigenen Vermögenswerten bewusst zu verbergen.

...

Der deutsche Gesetzgeber hat den Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen i.S.d. StaRUG „unkomplizierter“ gestaltet als die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gleichwohl haben
Schuldner bei der Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG verschiedene Vorgaben zu beachten.

Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über diese Anforderungen und geht auf die Rechtsfolgen einer solchen Anzeige sowie den sich daraus ergebenden Prüfungsauftrag des Restrukturierungsgerichts ein. Auch mit Blick auf die Evaluation des StaRUG dürften diese Themen diskutiert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn1 wurde zum 1.1.2015 eingeführt und wird seitdem kontinuierlich angepasst. Die von der Bundesregierung berufene Mindestlohnkommission hat am 27.6.2025 beschlossen, den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 € zum Januar 2026 auf 13,90 € und zum Januar 2027 auf 14,60 € zu erhöhen. Dieser Beschluss muss vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales formell umgesetzt werden.

Vergleicht man die Entwicklung des Mindestlohns seit 2015 und setzt den Ausgangspunkt von ursprünglich 8,50 € mit 100 % fest, so ist festzustellen, dass sich der Mindestlohn in den letzten 10 Jahren um mehr als 50 % erhöht hat.

Cyberangriffe haben sich von einem reinen ITProblem zu einem potenziellen Insolvenzrisiko entwickelt. Zahlreiche Praxisfälle – wie die Insolvenzen von Fasana (2025) und Schumag (2024) – verdeutlichen, dass Ransomware und andere Angriffe unmittelbar existenzbedrohend sein können. Vor diesem Hintergrund verpflichtet die NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 eine breite Kategorie von Unternehmen zu präventiven Cybersicherheitsmaßnahmen und bindet erstmals auch die Geschäftsleitungen persönlich in die Verantwortung ein.

Dieser Beitrag analysiert, wie Cybervorfälle insolvenzrechtlich relevant werden, welche konkreten Schutzpflichten NIS2 vorsieht und inwiefern deren Umsetzung geeignet ist, Insolvenzen vorzubeugen. Dabei wird gezeigt, dass NIS2 einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt, der Unternehmen zu erhöhter Resilienz verpflichtet und damit als präventives Insolvenzschutzinstrument wirkt, auch wenn Lücken verbleiben.

Die originäre Rechnungslegungspflicht ergibt sich für den Insolvenzverwalter aus § 66 Abs. 1 InsO bei Beendigung des Amtes.
Wer aber ist zur Rechnungslegung verpflichtet, wenn das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet und demnach anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt Wurde?
Überdies ist fraglich, ob § 66 Abs. 3 InsO, der eine abweichende Regelung im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan vorsieht, den Dispositionsrahmen so weit fasst, dass gänzlich auf eine Rechnungslegung verzichtet werden kann.
Beide Fragestellungen sollen nachstehend näher beleuchtet werden.

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