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Der nunmehr 2. Teil des Aufsatzes „Berichtigung der Umsatz- und Vorsteuer nach § 17 UStG – Vermeidung von typischen Fehlerquellen“ schließt sich nahtlos an den 1. Teil an.1 Während im ersten Teil insbesondere die einzelnen Verfahren vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung beleuchtet wurden, liegt jetzt der Schwerpunkt auf der Zeit nach der Insolvenzeröffnung und nach der Verfahrensaufhebung. Die Berichtigungen im Insolvenzeröffnungsverfahren durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, wie die Bestellung eines schwachen oder starken vorläufigen Insolvenzverwalters oder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung, wirken dann im eröffneten Insolvenzverfahren nach. Vereinnahmungen von Entgeltforderungen nach Verfahrenseröffnung sind auf ihre steuerrechtliche Auswirkung hin zu prüfen: Muss ich nach § 17 UStG berichtigen oder ist die Vereinnahmung insoweit neutral? Wie wirken sich Forderungsausfälle und Quotenzahlungen während und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf die Umsatzsteuer aus? Welche steuerlich relevanten Fehlerquellen können sich ergeben, was muss ich wie und zu welchem Zeitpunkt berücksichtigen? All dies findet sich im 2. Teil wieder.

Die Delegationen in einem Insolvenzverfahren stellen mittlerweile das Herzstück der materiellen Prüfung der Schlussrechnung dar, insbesondere aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie verkörpern einerseits die Freiheit des Insolvenzverwalters bezüglich der Art und Weise der Verfahrensabwicklung, können aber andererseits eine Doppelbelastung der Insolvenzmasse hervorrufen. Diese Doppelbelastung ergibt sich, wenn Tätigkeiten, die delegiert wurden, bereits mit der Honorierung des Insolvenzverwalters nach der InsVV abgegolten sind. Die Behandlung von Delegationen ist schwierig. Sie ist vor allem eine „missliebige“ Einzelfallentscheidung, die eine fundierte Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des konkreten Falles verlangt. Sie setzt Kenntnis der rechtlichen Systematik voraus und erfordert darüber hinaus, Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Eine (nur) schematische Beurteilung verbietet sich.

In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für alle Verfahrensabschnitte wurde die Verfahrenskostenstundung gem. § 4a InsO bewilligt. Der Insolvenzverwalter hat im Insolvenzverfahren einen Pkw für 1.300 € veräußert. Im Übrigen ergab sich kein Vermögen, welches hätte verwertet werden können.

Das Hauptzollamt hat Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 100 € als sonstige Masseverbindlichkeit geltend gemacht. Diese hat der Insolvenzverwalter aufgrund der nicht gedeckten Verfahrenskosten nicht beglichen. Er hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens wurden Verfahrenskosten in Höhe von 1.800 € ermittelt. Hiervon waren 1.300 € durch die Einnahmen gedeckt, so dass Verfahrenskosten in Höhe von 500 € verblieben. Zudem standen die sonstigen Masseverbindlichkeiten in Höhe von 100 € offen.

Nach Überleitung in das Restschuldbefreiungsverfahren nahm der bis dahin erwerbslose Schuldner eine neue Vollzeitbeschäftigung auf. Hieraus ergaben sich im Laufe des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum Ablauf der Abtretungsfrist pfändbare Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.700 €. Diese wurden vom Treuhänder einbehalten.

Der Treuhänder sieht sich bei der ersten Ausschüttung nunmehr mit der Frage konfrontiert, ob er bei der Verteilung auch das Hauptzollamt als Massegläubiger im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO berücksichtigen muss.

In Heft 2/2024 der InsA haben Sie einen ersten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten erhalten, verteilbare Masse an die Insolvenzgläubiger auszuschütten. Die Verteilung der Insolvenzmasse im Rahmen einer Schlussverteilung wurde im Heft 1/2025 der InsA genauer beleuchtet. Neben der wohl geläufigsten Art der Quotenausschüttung, der Schlussverteilung, soll in diesem Beitrag näher auf die besonderen Ausschüttungen im Rahmen einer Abschlagsverteilung eingegangen und Ihnen eine Arbeitshilfe für Ihre tägliche Arbeit an die Hand gegeben werden.

Im ersten Teil der Reihe wurden die formalen Mängel beleuchtet, die, wenn sie nicht vermieden werden, sowohl dem Gericht als auch dem Verwalter ein erhebliches Mehr an Arbeit bescheren, was dem „Ruf“ bei Gericht auf Dauer nicht förderlich ist. Gleiches gilt auch für die materiellen Mängel, die im Weiteren betrachtet werden, wobei sich dieses auf drei Bereiche erstreckt, die Verwertungskontrolle, die Dienstleistungskontrolle und die Vergütungskontrolle. Die nachstehenden Zeilen befassen sich mit der Verwertungskontrolle.

Der Beitrag thematisiert Fragen rund um den Berufsweg zum/zur Insolvenzverwalter- und Sachwalter*in. Bisher gibt es weder für den Beruf des Insolvenzsachbearbeiters noch den des Insolvenzver- und Sachwalters einen staatlich vorgegebenen Ausbildungs- oder „Akkreditierungsweg“. Die Praxis behilft sich mit Usancen. Fraglich ist, ob die Berufsfelder „nach oben“ durchlässig sind. Davon soll nachfolgend mit einem Ausblick die Rede sein.

Enthalten sind folgende Entscheidungen:

  • BGH, Beschluss v. 6.2.2025 - IX ZB 35/22
  • BGH, Urteil v. 6.3.2025 - IX ZR 209/23
  • BGH, Urteil v. 10.4.2025 - IX ZR 95/24
  • BGH, Urteil v. 10.4.2025 - IX ZR 203/23
  • BGH, Urteil v. 20.3.2025 - IX ZR 141/23
  • BGH, Beschluss v. 15.5.2025 - IX ZB 8/25

Folgende Entscheidungen:

  • BGH, Urteil v. 14.11.2024 - IX ZR 13/24
  • BGH, Beschluss v. 5.12.2024 - IX ZB 42/23
  • BGH, Urteil v. 5.12.2024 - IX ZR 42/24
  • BGH, Beschluss v. 12.12.2024 - IX ZB 4/24
  • BGH, Urteil v. 19.12.2024 - IX ZR 120/23
  • BGH, Urteil v. 19.12.2024 - IX ZR 114/23
  • BGH, Urteil vom 19.12.2024 - IX ZR 119/23
  • BGH, Urteil v. 9.1.2025 - IX ZR 41/23
  • BGH, Urteil v. 16.1.2025 - IX ZR 91/24
  • BGH, Beschluss v. 16.1.2025 - IX ZR 229/23
  • BGH, Urteil v. 16.1.2025 - IX ZR 236/23
  • BGH, Beschluss v. 16.1.2025 - IX ZR 60/24
  • BGH, Urteil v. 23.1.2025 - IX ZR 229/22
  • BGH, Urteil v. 6.2.2025 - IX ZR 181/23, Rn. 10
  • BGH, Urteil v. 6.2.2025 - IX ZR 182/23
  • BGH, Urteil v. 6.3.2025 - IX ZR 234/23

Ein gutes Erstgespräch ist „Gold wert“ – aus Sicht künftiger schlanker Verfahrensabwicklung, aber auch notwendig für eine zielführende Massegenerierung. Dies gilt im Eröffnungsverfahren beim  Regelinsolvenzverfahren des Privatinsolvenzverfahrens – und das ist hier vom Bereich her unser Thema, Betriebsfortführungsverfahren und Verfahren über juristische Personen / Personenhandelsgesellschaften werden andere Schwerpunktsetzungen erfordern – natürlich mehr als im in der Regel bereits eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Der nachfolgende Beitrag zeigt die notwendigen Eckpunkte des wirkungsvollen Erstgespräches aus insolvenzgerichtlicher Sicht auf. Das Insolvenzverwalter*innen-Büro ist zwar nicht die „verlängerte Werkbank“ des Insolvenzgerichtes, aber dessen „Auge und Ohr“ zur Erfüllung des amtswegigen Ermittlungsauftrages (§ 5 Abs. 1 InsO). Dabei soll der im Einzelfall notwendigen Fragekanon keinesfalls abschließend abgebildet werden, aus der einzelnen Situation folgen erfahrungsgemäß weitere Fragen, aber orientiert an den grundsätzlichen Eckpunktethemen. Die Insolvenzsachbearbeiter*innen, die in der Regel das Erstgespräch begleiten oder nach kurzer Vorstellungen des/der „Chefin“ selbst führen (dürfen), erfüllen eine bedeutende Dienstleistungsfunktion – auch für die Gläubiger –, wenn und indem sie die „richtigen Fragen“ stellen.

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Insolvenzverfahren soll ein Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 InsO eine angemessene Vergütung erhalten. Das Wort „angemessen“ wird zwar nur bei „Auslagen“ erwähnt, ist aber allgemein so zu verstehen, dass sowohl die Vergütung als auch die Auslagen angemessen sein müssen.

Was als angemessen gilt, regelt die Insolvenzordnung nicht. Stattdessen wurde die Bestimmung einer angemessenen Vergütung durch § 65 InsO dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz übertragen. Ein solches Ministerium existiert aktuell nicht mehr, aber es ist anzunehmen, dass diese Aufgabe in der aktuellen Legislaturperiode dem Bundesministerium der Justiz zugewiesen wurde, zu dessen Aufgaben jedoch der Verbraucherschutz nicht gehört. Dies zeigt, dass die Regierung der 20. Legislaturperiode offenbar nicht daran interessiert war, die Ressortverteilung in den Gesetzen durch eine aktualisierte Zuständigkeitsanpassungsverordnung zu spiegeln.

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Wohin soll ich mich wenden, wenn Gram und Schmerz mich drücken? Kirchgänger kennen diese Anfangszeile, sie entstammt dem Eingangslied der Deutschen Messe von Franz Schubert, Text von Johann Philipp Neumann. Unter Kirchenmusikern ist die Messe auch als „AOK-Messe“ bekannt. Eine Parallele zum Insolvenzrecht besteht, denn nicht wenige Insolvenzanträge stammen ja ebendaher. Für viele Beteiligte ist aber unbekannt, wer am Insolvenzgericht wofür zuständig ist und an wen sie sich dann konkret wenden müssen. Hinzu kommen sodann Fragen der Wirksamkeit einer Entscheidung oder Rechtsmittelfähigkeit, wenn vielleicht doch jemand entschieden haben sollte, der dafür nicht zuständig war.

Der Beitrag beleuchtt Fehler bzw. zeigt diese auf, die im Rahmen einer Schlussrechnungsprüfung immer wieder zu finden sind und die Arbeit des Gerichtes aber auch eines bestellten Prüfers aufwendig machen, obwohl diese zu vermeiden wären, wenn vor Abgabe der Schlussrechnung bei Gericht geprüft wird, ob Fehler nicht vorliegen. Der Beitrag erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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