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Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 9.12.2010 – V R 22/101 eine neue Sichtweise auf die Zuordnung der Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren geschaffen.
Hat der insolvente Unternehmer eine Leistung vor Verfahrenseröffnung ausgeführt und das hierfür geschuldete Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt nicht vereinnahmt, wird die der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderung spätestens mit Verfahrenseröffnung aus rechtlichen Gründen uneinbringlich. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über. Der Entgeltanspruch ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann daher nicht mehr durch den bisherigen Unternehmer, den
Insolvenzschuldner vereinnahmt werden; es tritt in der Person des Insolvenzschuldners eine Uneinbringlichkeit aus rechtlichen Gründen ein. Die Umsatzsteuer ist insoweit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt im vorinsolvenzlichen Unternehmensteil. ...

Das Insolvenzgeld stellt eine wichtige Komponente bei der Abmilderung der Folgen der Insolvenz des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer dar. Insolvenzgeld wird maximal für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt und sichert dem Arbeitnehmer damit die Grundlagen für seinen Lebensunterhalt. Gerade im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung ist das Insolvenzrecht ein wesentlicher Baustein für die erfolgreiche Fortführung von Unternehmen, insbesondere im vorläufigen
Insolvenzverfahren.
Der nachstehende Beitrag skizziert die lohnsteuerlichen Besonderheiten beim Insolvenzgeld, insbesondere im Rahmen seiner Vorfinanzierung.

OLG Braunschweig, AZ: 9 U 103/22 v. 28.12.2023
OLG Frankfurt, AZ: 4 U 266/22 v. 26.7.2023

Ein Insolvenzplan wird nicht regelhaft vorgelegt, aber wenn, birgt seine Prüfung regelhaft Probleme. Besonders schuldnerseitig vorgelegte Insolvenzpläne sind „mit Vorsicht zu genießen“.
Insolvenzverwalter*innen haben gem. §§ 232 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 InsO nach Zustellung durch das Gericht Stellung zu nehmen (wie die Gläubiger auch). Durchaus häufiger werden auch Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen mit einem Insolvenzplan zu beenden versucht; Motiv ist dann meist die Erlangung rascher Restschuldbefreiung und/oder die „Erledigung“ von Forderungen nach § 302 InsO. Der Beitrag zeigt einige mögliche „Stellschrauben“ auf für die nach Praxiserfahrungen hier Problembewusstsein bestehen sollte.

Die „perfekte Welle“ kommt im Sommer 2025. Doch statt eines entspannenden Surfererlebnisses erwartet uns ein Tsunami an Insolvenzverfahren und Entscheidungen über Restschuldbefreiungen.
Wie groß wird die Welle wirklich sein – und wie können sich Insolvenzverwalter darauf vorbereiten?

In Heft 2/2024 der InsA haben Sie einen ersten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten erhalten, verteilbare Masse an die Insolvenzgläubiger auszuschütten. Neben einer im Verlauf des Verfahrens stattfindenden Abschlagsverteilung kann den Gläubigern durch die Schlussverteilung oder auch eine Nachtragsverteilung der sich im Verhältnis zur Forderung des Gläubigers ergebende quotale Anteil ausgezahlt werden. Weitere Verteilungen können durch den in der Wohlverhaltensphase bestellte Treuhänder erfolgen. Auch eine Ausschüttung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens ist möglich.
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Gem. § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, also gem. § 174 Abs. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
Die Forderungsanmeldung bildet die Grundlage für die Insolvenztabelle. Der nachfolgende Beitrag erläutert, welche Besonderheiten hinsichtlich der Gläubigerstellung bei Forderungen, die die Bundesagentur für Arbeit anmeldet oder die durch die Finanzverwaltung angemeldet werden, bestehen.

Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 155 Abs. 1 InsO unberührt.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse zu erfüllen. Neben diese Regelung zur handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung tritt die allgemeine Vorschrift des § 80 Abs. 1 InsO, wonach durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, dass zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. ...

Fest steht: Ab dem 1.1.2025 besteht E-Rechnungs-Pflicht – selbstverständlich mit Übergangsregelungen.
Hat dies Auswirkungen auf die Insolvenzverwaltung? Ganz sicher!
Es folgt: eine kurze Abhandlung, welche Bedeutung die E-Rechnungs-Pflicht (wahrscheinlich) für die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters und die Prüfung der Schlussrechnung haben wird (könnte).

Mit der Reform des Pfändungsschutzkontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PkoFoG) in 2021 wurden insbesondere die Regelungen der §§ 899 bis 910 ZPO in die ZPO eingefügt. Diese bilden den 4. Abschnitt im 8. Buch der ZPO mit dem Titel „Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“. In diese Vorschriften wurden auch Regelungen aufgenommen, die sich zuvor an anderer Stelle fanden. So regelte § 850l ZPO in der alten Fassung die Möglichkeit der Anordnung der Unpfändbarkeit aller Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auf Antrag des Schuldners. Die
Regelung findet sich jetzt mit inhaltlichen Änderungen in § 907 ZPO. Diese Möglichkeit der befristeten Anordnung der Unpfändbarkeit aller Zahlungseingänge  besteht im Insolvenzverfahren nicht, weil die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar ist.

Durch die Übernahme des Inhalts des alten § 850l ZPO in die neuen §§ 899ff. ZPO ist dieser Paragraph „frei geworden“ und der Gesetzgeber hat sich etwas ganz besonders Originelles einfallen lassen, um diesen neu zu füllen. Die Vorschrift regelt jetzt die „Pfändung des Gemeinschaftskontos“. Vergleichbare gesetzliche Vorschriften hierzu gab es zuvor nicht.

In dieser Rubrik sollen Hinweise und Vorschläge gesammelt werden, die bei einer nächsten Änderung oder Ergänzung der InsO mitbehandelt werden könnten. Also Dinge aus der Praxis, die das BMJ für den Gesetzgeber zumindest einmal prüfen sollte, ohne dass damit eine politische Agenda verbunden wäre. Hier geht es um eine funktionierende Praxis und nicht etwa um Interessenvertretung.

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