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Inhalt

  • Tschirpke: Beseitigung der Verstrickung nach Insolvenzeröffnung
  • Brenner: Mietverträge im Verbraucherinsolvenzverfahren und ihre Folgen für die Masse
  • Graeber: Wer sind die Profiteure eines Insolvenzverfahrens? (Teil 2)
  • Deppe: Die Prüfung von (P-Konto-)Bescheinigungen
  • Schmittmann: Entstehung und Behandlung von Doppel- und Dreifachumsätzen bei der Verwertung von Sicherheiten
  • Frind: Kernanforderungen und Vorbereitungen für „das gute Insolvenzgutachten“
  • Wipperfürth: Kurz erklärt - Schlussrechnung und Schlussbericht
  • Hartwig: Restschuldbefreiung? Was ist das eigentlich?
  • Radschuwait: Da kommt was auf uns zu - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
  • Entscheidung AG Potsdam v. 29.2.2024 - 6.50 IN 166/23 zur Zulässigkeit eines neuen Antrags auf Restschuldbefreiung während der Laufzeit des ersten Restschuldbefreiungsverfahrens
  • Kurz: Den Finger auf die Wunde gelegt (Teil 2)
  • Schaubild Verhältnis Unternehmensinsolvenzen zu Insolvenzen insgesamt
  • Seminarempfehlung

Das große Finale

Der Beitrag stellt die rechtliche Situation bei Forderungspfändungen und der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners dar und formuliert einen Vorschlag für das Vorgehen in der Praxis der Insolvenzverwaltung zur Beseitigung der öffentlich-rechtlichen Verstrickung.

Der Beitrag stellt die zivilrechtlichen Grundsätze der Entstehung von Doppel- und Dreifachumsätzen sowie ihre Behandlung in der Kanzlei des Insolvenzverwalters dar.

In der öffentlichen Diskussion über das Insolvenzrecht werden meist nur die Unternehmensinsolvenzen in den Blick genommen. Auch die meisten obergerichtlichen Entscheidungen treffen diesen Bereich, während die anderen Verfahren kaum behandelt werden. Dies macht den Eindruck, als ob die Unternehmensinsolvenzen die Praxis des Insolvenzrechts prägen würden.

Ein Blick auf das Verhältnis der Unternehmensinsolvenzen zu den „sonstigen“ Insolvenzverfahren in der Praxis anhand der Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigt, dass die Unternehmensinsolvenzverfahren meist nur einen Anteil von weniger als 1/5 aller Insolvenzverfahren ausmachen. Nur im Jahre 2020 wurde erstmal seit 2010 der Wert von 20 % überschritten. Der niedrigste Wert lag 2021 bei 12 %.

Wie ein „durchschnittliches Insolvenzverfahren“ definiert werden könnte, kann zwar hierdurch auch nicht bestimmt werden; die Unternehmensinsolvenzen dürften aber nur ihr Zahl entsprechend

Die oder der eine oder andere von Ihnen hat sicherlich schon davon gehört: Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz kommen nicht unerhebliche Änderungen auf die Verwalterkanzleien, insbesondere die Sachbearbeiter*innen, zu. Dieser Beitrag soll Ihnen einen ersten Überblick über die gesetzlichen Änderungen der InsO geben und Sie sensibilisieren, sich kurzfristig zu notwendigen Veränderungen in den Arbeitsprozessen intern abzustimmen und auszutauschen

Schon § 1 S. 2 InsO regelt, dass dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die InsO erlaubt daher für natürliche Personen eine vollständige Befreiung von ihren Verbindlichkeiten, ohne dass die vom Schuldner zu leistenden Zahlungen ins Verhältnis zu den Verbindlichkeiten des Schuldners gesetzt werden. Gemeint ist der „redliche Schuldner“. Diesem soll eine zweite Chance im Leben eingeräumt werden, die zu einem Neubeginn führen soll. Dabei ist der Begriff der Redlichkeit im Gesetz nachfolgend nicht weiter geregelt. Tatsächlich enthält die Insolvenzordnung nämlich einzelne  Verhaltensanforderungen (auch für die Vergangenheit), die in den §§ 287b, 290, 295 – 297a und 303 InsO geregelt sind.

Im ersten Teil dieses Beitrags in Heft 2 wurde die Situation der Gläubiger vor einem Insolvenzverfahren betrachtet und beurteilt, welche positiven Auswirkungen ein Insolvenzverfahren und insbesondere die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, und die Tätigkeit des Insolvenzverwalters für die Gläubiger haben. In diesem Teil soll die Vergütung des Insolvenzverwalters mit Zuschlägen, Kosten für Dienstleister, das Verhältnis Insolvenzmasse-
Regelvergütung, die Massemehrungen durch die Insolvenzverwalter und auch eine Extremvergütung betrachtet werden. Erst dann kann die durch den DRIT aufgeworfene Frage, wird die Profiteure eines Insolvenzverfahrens
sind, beantwortet werden.

Das insolvenzrechtliche Sachverständigengutachten ist „Visitenkarte“ des Insolvenzverwalter*innen -Büros. Zur Vorbereitung sind regelhafte Ablaufanweisungen und ausgearbeitete Gliederungsentwürfe und vor allem „erschöpfende“ Zuarbeit der Insolvenzsachbearbeiter*innen zur Abprüfung der notwendigen Fragestellungen notwendig. Diese wiederum erfordern auch zielgerichtete Nachfragen an Schuldner*innen und/oder deren Geschäftsleitungen. Der Verfasser zeigt nachfolgend hierzu einige Kernpunkte auf.

In dieser Rubrik sollen Hinweise und Vorschläge gesammelt werden, die bei einer nächsten Änderung oder Ergänzung der InsO mitbehandelt werden könnten. Also Dinge aus der Praxis, die das BMJ für den Gesetzgeber zumindest einmal prüfen sollte, ohne dass damit eine politische Agenda verbunden wäre. In dieser ersten Folge stammen die Punkte noch vom Autor, der zukünftige Vorschläge aus der Praxis prüfen und zusammenfassen soll. Hier geht es um eine funktionierende Praxis und nicht etwa um Interessenvertretung. Vieles ist nicht wirklich wichtig, wäre aber trotzdem bei Gelegenheit zu verbessern. Die Vorschläge stammen verständlicherweise aus der Praxis des Autors, weshalb es ausdrücklich gewünscht wird, dass Sie Ihre Vorschläge zur Verbesserung der Praxis an den Verlag über die Mailadresse mail@Ins-A.de senden. Denn es könnte sein, dass sich durch diese Sammlung zukünftig die praktische Arbeit erleichtert.

Seit der Reform des Pfändungsschutzkontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz -PKoFoG in 2021 gibt es neben der allgemein als PKonto-Bescheinigung bezeichneten, von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft entwickelten Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO, weitere Bescheinigungen.

Auch Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts bzw. des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht bei Entscheidungen in Insolvenzverfahren gelten als Bescheinigung, vgl. § 904 Abs. 5 S. 2 ZPO (Nachzahlungen
von Leistungen) sowie § 905 und § 906 ZPO (Festsetzung der Erhöhungsbeträge bzw. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht). Darüber hinaus sieht das Gesetz aber auch  Pflichtbescheinigungen durch Stellen vor, die bestimmte Leistungen erbringen, § 903 Abs. 3 ZPO.

Die Frage nach dem WARUM?

Die erste Frage, die bei diesem Thema vom Schuldnerzumeist gestellt wird:

Muss der Vermieter unbedingt über die Insolvenzeröffnung informiert werden? Kann darauf nicht verzichtet werden? Die Miete sei bisher doch immer pünktlich bezahlt worden.

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