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BGH, Versäumnisurteil v. 17.7.2025 - IX ZR 184/22

BGH, Beschl. v. 13.11.2025 - IX ZB 21/25

BGH, Urt. v. 10.12.2025 - II ZR 128/24

BGH, Urt. v. 25.9.2025 - IX ZR 190/24

BGH, Urt. v. 23.10.2025 - IX ZR 125/23

BGH, Beschl. v. 11.12.2025 - IX ZB 3/25

BGH, Urt. v. 12.3.2026 - IX ZR 18/25

Der Verfasser stellt notwendige Prüfungspunkte im Insolvenzgutachten des Privatinsolvenzverfahrens bei Stundungsgewährungsnotwendigkeit dar.

Die „Vorwirkungsrechtsprechung“

Dieser Begriff beschreibt eine Rechtssprechungsentwicklung des BGH, nach welcher bereits bei der Stundungsgewährungsentscheidung zweifelsfrei feststehende Restschuldbefreiungsversagungsgründe zu berücksichtigen und – nach entsprechender Anhörung der/des Schuldner*in hierzu – eine Stundung dann ggfs. abzulehnen ist.

Eine „Sperrfrist“ für eine neue Antragstellung erzeugt diese Ablehnung nicht, zunächst muss der/die Schuldner*in ohnehin im laufenden Verfahren nach Rechtskraft der Stundungsablehnung aufgefordert werden, einen Verfahrenskostenvorschuss einzuzahlen, erfolgt dies fristgemäß nicht, wird der Insolvenzantrag mangels Verfahrenskostendeckung (wenn anderweitige Massegenerierungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind) abgelehnt, der Restschuldbefreiungsantrag (RSB-Antrag) wird unzulässig. Es mag dann sein, dass die „Scheiternsbescheinigung“ abgelaufen ist (im Verbraucherinsolvenzverfahren) und ein neuer Anlauf zu deren Erlangung notwendig ist.

§ 3 InsO bestimmt, welches Insolvenzgericht örtlich zuständig ist. Der darin verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit“ ist im Laufe der Jahre durch eine  umfangreiche Rechtsprechung ausgeformt worden. Für klassische Fallkonstellationen lässt sich die örtliche Zuständigkeit heute regelmäßig ohne Schwierigkeiten bestimmen.

Zunehmend an Bedeutung gewinnen jedoch atypische Konstellationen, in denen die bislang entwickelten Auslegungsmaßstäbe an ihre Grenzen stoßen. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die
über keine physischen Geschäftsräume mehr verfügen. Der Geschäftsbetrieb läuft gleichwohl weiter, die Belegschaft arbeitet dezentral oder vollständig remote, Geschäftsunterlagen werden digital in der Cloud geführt und die Geschäftsleitung agiert ortsunabhängig. Zugespitzt stellt sich damit die Frage, welches Insolvenzgericht örtlich zuständig ist, wenn etwa zwei Geschäftsführer die Geschäfte
jeweils von unterschiedlichen Orten aus leiten, während der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft laut Handelsregister in einer dritten Stadt liegt. Bei diesem Fall handelt es sich längst nicht mehr um ein theoretisches Problem, sondern um ein in der Praxis wiederholt auftretendes Phänomen.

Der vorliegende Beitrag untersucht diese Konstellationen und zeigt auf, dass eine europarechtsorientierte Auslegung des § 3 InsO unter Rückgriff auf die Wertungen des Art. 3 InsVfVO geeignet ist, bestehende Wertungswidersprüche aufzulösen und Rechtssicherheit herzustellen.

Mit Zulässigkeit des Insolvenzantrages treffen den Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 20, 97 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift des § 97 InsO sichert eine sachgerechte und effektive  Durchführung dieses Verfahrens, indem der Schuldner zur Aufklärung über seine wirtschaftliche und rechtliche Situation verpflichtet wird. Fehlt es an Auskünften oder an der Mitwirkung des Schuldners, ist die Ermittlung der Rechtslage und die Verwertung seiner Vermögensverhältnisse zumeist erschwert. Denkbar und nicht selten vorkommend ist die Erfüllung von Straftatbeständen wie der Insolvenzverschleppung, dem Bankrott (§ 283 StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) oder dem Betrug (§ 263 StGB). Um den Schuldner hinsichtlich solcher Taten vor einer Selbstbelastung zu schützen, steht ihm nicht nur ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 55 StPO, 384 Nr. 2 ZPO), sondern auch eine Privilegierung durch die Vorschrift des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO zu, die eine
Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung des Schuldners ermöglicht. § 97 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmt die Aufklärungspflicht des Schuldners ausdrücklich
gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und durch Anordnung des Gerichts auch der Gläubigerversammlung. Von dem Wortlaut unberührt bleibt indes der Sachverständige. Dies wirft die praxisrelevante  Frage auf, ob der Schuldner gegenüber dem Sachverständigen zur Auskunft verpflichtet ist, ohne zugleich den Selbstbelastungsschutz des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO zu genießen. Im Folgenden wird dargestellt, ob und unter welchen Umständen der Sachverständige von dem Schutzbereich und dem zugehörigen Beweisverwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO erfasst wird, oder/und ob dem Schuldner in dieser Hinsicht ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Die Urlaubszeit ist längst vorbei. Die von Ihnen vielleicht genutzten Reiseführer stehen wieder im Bücherregal. Vielleicht werden sie aber auch schon wieder herausgeholt und Vorfreude auf den nächsten Urlaub zu wecken. Haben Sie schon einmal bemerkt, was alle Reiseführer gemein haben? Sie enthalten eine kleine Übersicht an Vokabeln in der jeweiligen Landessprache, mit der man sich im Reiseland ein klein wenig verständigen kann.

Immer wieder fällt mir auch im Büroalltag auf, dass wir zahlreiche Fachbegriffe nutzen, die für uns verständlich erscheinen, für andere Personen sich jedoch nach Fremdsprache anhören. Die „anderen
Personen“ können dabei Verfahrensbeteiligte wie der Schuldner, Gläubiger oder Debitoren im Insolvenzverfahren sein. Ebenso können es aber auch Kolleginnen und Kollegen sein, die gerade neu in das Thema Insolvenzverwaltung einsteigen oder mit anderen Fachbereichen beschäftigt sind.

Insbesondere für alle diese neuen oder tabellenfremden Kolleginnen und Kollegen habe ich in diesem Beitrag versucht, Begriffe aus dem Fachbereich Insolvenztabelle möglichst kurz zu erläutern und zu übersetzen. Vielleicht dient dieser kleine Fremdsprachenkurs aber auch dazu, erfahrene Tabellensachbearbeiter zu sensibilisieren, um die eigenen Formulierungen gegenüber externen und internen
Beteiligten anzupassen.

Zu fast jedem der Begriffe könnte man eine ganze Seite mit Fachwissen füllen. Dies ist jedoch nicht Ziel dieses Beitrags. Sollten Sie detailliertes Fachwissen zur Insolvenztabelle benötigen, finden Sie im Seminarprogramm des AGV sicherlich die passende Veranstaltung.

Im dritten Teil zu den Anmerkungen bzgl. der Mängel, die im Rahmen einer Schlussrechnungsprüfung zu Tage treten, wurden die Anwaltsleistungen, die zu Lasten des Verfahrens abgerechnet werden, einer kritischen Betrachtung unterworfen. In diesem Abschnitt soll dies mit den Steuerberatungskosten geschehen. Wie die nachstehenden Zeilen zeigen, kommt es im Zusammenhang mit der Abwicklung von einem Insolvenzverfahren zum Teil zum Ausgleich von Rechnungen, die mängelbehaftet sind und nicht auszugleichen wären bzw. es kommt zum Ausgleich überhöhter Rechnungen. Bevor hierauf im Einzelnen eingegangen wird, ist eine kleine Einführung in die Vergütungsverordnung der Steuerberater notwendig.

In Deutschland unterliegen rund 43 Mio. Steuerpflichtige der Einkommensteuer. Es wird zwischen der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer unterschieden. Die Lohnsteuer ist eine
Vorauszahlung auf die Jahressteuerschuld des Arbeitnehmers und wird vom Arbeitgeber im Wege des Steuerabzugs gem. §§ 38 ff. EStG einbehalten und abgeführt. Im Jahre 2025 beliefen sich das
Aufkommen der Lohnsteuer auf rund 318.332.303 TEUR und der veranlagten Einkommensteuer auf rund 78.361.330 TEUR. Das Aufkommen der Lohnsteuer minderte sich um rund 54.774.814 TEUR Kindergeld, das über die Familienkasse zur Auszahlung gelangt.

Anders als die Umsatzsteuer, die gewinnunabhängig anfällt, unterliegen der Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG die Einkünfte aus den dort genannten Einkunftsarten. Die Einkünfte sind gem.
§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn und gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten. Wird kein Gewinn erzielt oder ergibt sich kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, fällt Einkommensteuer nicht an.

Die Einkommensteuer gehört zu den sog. „nicht harmonisierten“ Steuern, da sie – anders als die Umsatzsteuer – nicht vom europäischen Recht geprägt ist. Das deutsche Umsatzsteuerrecht folgt im
Wesentlichen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006. Eine Richtlinie, die Ertragsteuern regelt, existiert nicht.

Maßgebend für die Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, das zuletzt durch Art. 29 des Gesetzes vom 4. Februar 20263 geändert
worden ist.

In seinem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 5.6.2025 beschäftigte sich der BGH mit der Frage, unter welchen Umständen ein masseschädliches Verhalten des Schuldners zu einem vom Insolvenzverwalter zu liquidierenden Schaden der Insolvenzmasse führen kann.

Dies soll Anlass sein, die verschiedenen Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse und die diesbezüglichen Zugriffs- und Verwertungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters differenziert darzustellen.

Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellt ein Verzeichnis über die Massegegenstände auf, in dem u. a. ein Pkw gelistet ist. Der Pkw
ist unstreitig Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO.
Der Insolvenzverwalter fordert den Schuldner auf, ihm den Pkw herauszugeben. Der Schuldner weigert sich nach Kräften.

2. Vorüberlegungen und Problemaufriss

Beschlagnahmewirkung und Verfügungsbefugnis

Bestandteil der Insolvenzmasse ist gem. § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt  (Stichtagsvermögen und Neuerwerb). Es kommt demnach darauf an, ob der Schuldner Rechtsinhaber ist oder wird. § 36 Abs. 1 InsO beschränkt die Insolvenzmasse grds. auf das pfändbare Vermögen, dies mit Bedeutung im Wesentlichen für natürliche Personen. Ausnahmen sieht § 36 Abs. 2 InsO vor für den Fall eines selbstständigen Schuldners. Diese sollen aber aufgrund der Zielsetzung dieses Beitrags nicht weiter besprochen werden.

  • BGH, Beschl. v. 24.7.2025 - IX ZB 32/23
  • BGH, Beschl. v. 11.9.2025 - IX ZB 15/24
  • BGH, Beschl. v. 11.9.2025 - IX ZB 45/23
  • BGH, Beschl. v. 11.9.2025 - IX ZB 9/23
  • BGH, Beschl. v. 25.9.2025 - IX ZB 13/25
  • BGH, Beschl. v. 1.10.2025 - VII ZR 138/24
  • BGH, Beschl. v. 16.10.2025 - IX ZB 10/24
  • BGH, Beschl. v. 13.11.2025 - IX ZR 127/24

Ausgangspunkt für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist die Insolvenzmasse. Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ für seine Geschäftsführung.
Die für die Vergütung maßgebliche Berechnungsgrundlage wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens, auf die sich die Schlussrechnung
bezieht, berechnet (§ 63 Abs. 1 S. 2 InsO, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV). § 1 Abs. 2 InsVV definiert die dabei maßgebliche Masse und berücksichtigt zwei Grundsätze: zum einen ist das verteilungsfähige
Vermögen des Insolvenzschuldners, also die Vermögenswerte, die den Gläubigern für eine Befriedigung zur Verfügung stehen, maßgeblich für den Wert der Insolvenzmasse und zum anderen das
Vermögen, welches der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO unterliegt bzw. während des Verfahrens unterlag.

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