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Busch - Berichtigung der Umsatz- und Vorsteuer nach § 17 UstG - Teil 1 - 2025 Heft 1

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 9.12.2010 – V R 22/101 eine neue Sichtweise auf die Zuordnung der Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren geschaffen.
Hat der insolvente Unternehmer eine Leistung vor Verfahrenseröffnung ausgeführt und das hierfür geschuldete Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt nicht vereinnahmt, wird die der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderung spätestens mit Verfahrenseröffnung aus rechtlichen Gründen uneinbringlich. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über. Der Entgeltanspruch ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann daher nicht mehr durch den bisherigen Unternehmer, den
Insolvenzschuldner vereinnahmt werden; es tritt in der Person des Insolvenzschuldners eine Uneinbringlichkeit aus rechtlichen Gründen ein. Die Umsatzsteuer ist insoweit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt im vorinsolvenzlichen Unternehmensteil. ...

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