Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. In der Krise und Insolvenz ergeben sich zahlreiche Besonderheiten, unter welchen Voraussetzungen Säumniszuschläge festgesetzt werden dürfen und wie diese in das System von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind. Der nachstehende Beitrag bereitet diese Themen aus der Perspektive der Kanzlei des Insolvenzverwalters auf.