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AG Potsdam v. 29.2.2024 - 6.50 IN 166/23 - 2024 Heft 3

AG Potsdam v. 29.2.2024 - 6.50 IN 166/23

Leitsatz: Einem Schuldner in einem Zweitverfahren über das freigegebene Vermögen aus seiner selbstständigen Tätigkeit ist es generell versagt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn das erste Verfahren über sein Vermögen auf noch anhängig ist. Die Zulässigkeit des neuen Antrages hängt von der Beendigung des Erstverfahrens ab.
Ein Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiungsverfahren durch ein neues Insolvenzverfahren, welches zeitlich parallel zu einem bereits erö􀄌neten Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiungsantrag durchgeführt werden soll und dessen Insolvenzbeschlag sich auf freigegebenes Vermögen im Sinne von § 35 Abs. 2 InsO beschränkt, ist unzulässig, da er zu einer Ungleichbehandlung der Insolvenzgläubiger führt.

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