Der ‚Erhalt von Arbeitsplätzen‘ wird teilweise als Zuschlagsgrund vorgebracht und auch von Insolvenzgerichten zur Grundlage einer Vergütungserhöhung
gemacht. Dieses Zuschlagsargument basiert insbes. auf der Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke/Förster. Nach ihnen soll dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV i.H.v. 25 % bis 75 % des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV zustehen, wenn in dem Insolvenzverfahren mehr als 30 % der Arbeitsplätze erhalten
wurden. ...