Der Erfolg des Insolvenzverfahrens, also die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger gem. § 1 Abs. 1 InsO, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es dem Insolvenzverwalter gelingt, die Sonderaktiva zur Masse zu ziehen. Dazu gehören neben den Haftungsansprüchen gegen die Organe insbesondere auch die insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüche gem. ...